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   BGH, 20.03.1956 - 1 StR 498/55   

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https://dejure.org/1956,1441
BGH, 20.03.1956 - 1 StR 498/55 (https://dejure.org/1956,1441)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1956 - 1 StR 498/55 (https://dejure.org/1956,1441)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1956 - 1 StR 498/55 (https://dejure.org/1956,1441)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum - Unrechtseinsicht

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 164
  • NJW 1956, 1079
  • DB 1956, 569
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65

    Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten

    Das setzt voraus, daß er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat (BGHSt 4, 1, 5 [BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52] ; 4, 237, 243 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52] ; 9, 164, 172) [BGH 20.03.1956 - 1 StR 498/55] .
  • LG Hechingen, 06.06.1984 - Ns 126/83
    Etwa auftauchende Zweifel darf er nicht einfach zurückstellen, sondern muß sie durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigen (BGHSt 4, 1 (5) = NJW 1953, 431; BGHSt 9, 164 (172) = NJW 1956, 1079).
  • BGH, 23.02.1960 - 1 StR 694/59

    Rechtsmittel

    Einem Irrtum unterlegen ist die Strafkammer nur insofern, als überstreckter oder überzuckerter Wein ein unerlaubter Zusatzstoff im Sinne des § 4 WeinG ist und seine Vermischung mit einem an sich nicht zu beanstandenden Weine demgemäß gegen Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung verstößt (vgl. u.a. BGHSt 9, 164, 169) [BGH 20.03.1956 - 1 StR 498/55]; doch ist dieser Irrtum schon deshalb ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Falle die Strafbestimmungen des Weingesetzes durch diejenigen des Lebensmittelgesetzes aufgezehrt werden - siehe b) -.
  • BGH, 10.03.1977 - 4 StR 44/77

    Irreführung im Sinne des § 46 Weingesetz (WeinG) durch Inverkehrbringen jungen

    Der Begriff Zusetzen erfordert nicht notwendig, daß die Menge des zugesetzten Stoffes (hier des nicht aus Wein gewonnenen Alkohols) geringer ist als die des Branntweins aus Wein, dem der Fremdalkohol hinzugefügt wird (vgl. BGHSt 9, 164, 170 = LRE 1, 31, 36 zu § 4 WeinG 1930: Zusetzen von verkehrsunfähigem Wein zu einer geringeren Menge verkehrsfähigen Weines).
  • BGH, 01.10.1969 - 2 StR 333/69

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls - Fehlen einer Revisionsbegründung

    Das aber gehört zum gesetzlichen Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 1, 158; 9, 173 [BGH 20.03.1956 - 1 StR 498/55]; BGH LM § 243 Abs. 1 Nr. 2-12).
  • BGH, 27.08.1974 - 1 StR 110/74

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betruges - Voraussetzungen für eine

    Ein Täter handelt im schuldbefreienden unvermeidbaren Verbotsirrtum, wenn er trotz zumutbarer Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194, 201, 209; 4, 1, 5; 4, 236, 243; 9, 164, 172); hätte er zu dieser Einsicht bei gehöriger Anspannung seines Gewissens gelangen können, so ist der Verbotsirrtum verschuldet.
  • BGH, 16.06.1959 - 1 StR 643/58
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  • BGH, 14.03.1967 - 1 StR 594/66

    Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung - Panschen von

    Die Einziehung ist hier auch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Wein verkehrsunfähig ist (§ 13 Abs. 2 WeinG) und nicht im Wege der Rückverbesserung wieder verkehrsfähig gemacht werden darf (BGHSt 9, 164, 167) [BGH 20.03.1956 - 1 StR 498/55]; denn der überzuckerte Wein kann möglicherweise ohne Verletzung gesetzlicher Bestimmungen in Weindestillat, Weinbrand oder Weinbrandverschnitt verarbeitet werden (vgl. § 15 WeinG; § 82 Abs. 2 StrafvollstrO).
  • BGH, 28.02.1967 - 1 StR 595/66

    Entscheidung der Strafkammer in einem objektiven Einziehungsverfahren ohne Antrag

    Auch diese Verfahrensvoraussetzung (BGHSt 21, 55) liegt nicht vor; denn das insoweit gegen den Revisionsführer eingeleitete Strafverfahren ist lediglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und kann wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs. 4, 5 StPO), zumal die Strafkammer (UA S. 4 f) ausdrücklich ein Verschulden des Revisionsführers festgestellt hat (BGHSt 9, 164, 166) [BGH 20.03.1956 - 1 StR 498/55].
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